Selbstanzeige

Wer Steuern hinterzieht, macht sich gem. § 370 AO strafbar. Jedoch gibt es die Möglichkeit straffrei im Falle einer Steuerhinterziehung wegzukommen. Gemeint ist die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung nach § 371 AO. Es sind einige Kriterien zu beachten, die seit 2015 nochmal verschärft wurden, um keine Geld- oder Gefängnisstrafe zu erhalten.

Die Selbstanzeige ist in den Fällen der vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung möglich, sowie bei der Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Die Steuerhinterziehung bleibt allerdings nur bei einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 € straffrei. Liegt die Summe über diesem Hinterziehungsvolumen, so sind entsprechende Zuschläge zu zahlen. Der Zuschlag beträgt bei einer Summe 

  • von mehr als 25.000 € 10%,
  • ab 100.000 € 15% und
  • mehr als eine Million Euro 20%. 

Die hinterzogenen Steuern müssen nachgezahlt werden zuzüglich 6% Zinsen. Außerdem sind die Steuern, der Zuschlag sowie die Zinsen innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten Frist zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen.

Die Selbstanzeige sollte aufgrund der Beweisbarkeit und Vermeidung von Missverständnissen schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Inhalt der Selbstanzeige sollten umfängliche und vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten gemacht werden. Bezogen auf die Vollständigkeit gilt eine Mindestfrist von zehn Kalenderjahren. Folge der Selbstanzeige ist, dass unrichtige Angaben berichtigt, unterlassene Angaben nachgeholt und unvollständige Angaben ergänzt werden müssen.

Nach dieser Selbstanzeige wird von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und es erfolgt eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 371 AO vorliegen. Sofern dies der Fall ist, wird das Strafverfahren eingestellt. 

Sind Angaben in der Selbstanzeige jedoch nicht korrekt, unvollständig oder sind weitere Personen an dem Steuerdelikt beteiligt, die der Selbstanzeigende nicht erwähnt hat, so ist das Risiko für die Eröffnung Strafverfahrens bezüglich der Steuerhinterziehung sehr hoch.

Jedoch ist eine Straffreiheit bei folgenden Gründen ausgeschlossen: 

  • Die Tat wurde bereits festgestellt.
  • Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde angekündigt. 
  • Eine Steuerprüfung wurde bereits vorgeschrieben.
  • Finanzbeamter hat Ermittlungen der Steuerstraftat begonnen. 

Einen Sonderfall der Selbstanzeige gilt jedoch für Beamte. Diese sollten beachten, dass eine Selbstanzeige, die für andere Personen straffrei ausgehen kann, zu beruflichen Konsequenzen in Form von Degradierung und fristloser Kündigung führen kann. 

Diese Seite soll Ihnen ein umfängliches Grundwissen des Steuerrechts insb. der Selbstanzeige vermitteln.