Bedingungen für Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige setzt die Mitteilung der vollständigen Angaben für eine Steuerart, die rechtzeitige Abgabe (Einhaltung der Festsetzungsfrist) und die Zahlung der hinterzogenen Steuern und die dazugehörenden Zinsen nach §§ 371 Abs. 3 in Verbindung mit 235, 233a AO voraus.