Ausschlussgründe

Die Straffreiheit wegen der Anzeige oder Berichtigung ist gem. § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Gem. Nr. 1 Lit. a der gleichen Norm ist die Selbstanzeige vor der Berichtigung, Nachholung oder Ergänzung ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen, seinem Vertreter oder dem Begünstigten eine Prüfungsanordnung mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung einer Prüfungsanordnung beschränkt die Selbstanzeigen über andere Steuerstraftaten, die außer des Themenbereiches der Prüfungsanordnung liegen, nicht.
  • Nach Lit. b ist sie ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens in Bezug auf die zu berichtigenden/nachholenden falschen Angaben bekannt gegeben worden ist.
  • Lit. c schließt die Selbstanzeige in dem Fall aus, in dem ein Mitarbeiter der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung schon erschienen ist (z. B. vor der Tür ist.). Der Ausschluss der Selbstanzeige ist hier auch auf die Taten beschränkt, die der Mitarbeiter zu prüfen hat.
  • Lit. d und e regeln den Ausschlussgrund im Falle der Erscheinung des Amtsträgers für die Ermittlung einer Steuerstraftat oder für die Nachschau der im Gesetz genannten Steuerarten.
  • Gemäß Nr. 2 ist die Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat schon ganz oder teilweise entdeckt wurde und diese dem Täter bekannt war oder bei verständiger Würdigung der Sachlage bekannt gewesen sein musste.

Ferner ist die Selbstanzeige nach Nr. 3 ausgeschlossen, wenn der durch die einzelne Straftat erlangte Steuervorteil oder gem. § 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer einen Betrag von EUR 25.000, — überschreitet oder gemäß Nr. 4 einen besonders schweren Fall der Hinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt.