Risiko der Selbstanzeige

Die Beantragung einer Selbstanzeige ist riskant. Es kann zu Fehlern oder Fehlkalkulationen kommen und solche Fehler werden von den Finanzbehörden nicht toleriert. Eine Selbstanzeige, die konträre oder unrichtige Angaben beinhaltet, wird nach der Prüfung als unwirksam angesehen und keine strafbefreiende Wirkung haben können. Dies führt zu einer Selbstbezichtigung durch die freiwillig gestellte Selbstanzeige, ohne dass die Anzeige den ursprüngliche Wunsch des Steuersünders realisieren kann. Es ist auch möglich, dass es bei einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige zu rechtlich belastenden Nebenfolgen kommt. Diese Nebenfolgen werden von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht umfasst, weil sie meistens strafrechtliche Tatbestände darstellen. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gilt nur für die steuerrechtlichen Straftatbestände, die mithilfe der Anzeige korrigiert werden müssen. Einer der am häufigsten gemachten Fehler ist die Sendung der Anzeige an eine falsche Stelle. Die Tat wird dabei natürlich entdeckt und es besteht keine Möglichkeit für eine weitere strafbefreiende Selbstanzeige. Ein anderer Fehler, der auch sehr häufig vorkommt, ist die Falschberechnung von Steuern. In der Regel werden sehr geringe Werte in die Anzeige geschrieben, weil die Steuergrundlage falsch gewählt wurde oder schwere Rechnungsfehler gemacht wurden. Die Feststellung der Behörde über die Erheblichkeit der Fehler ist für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Selbstanzeige entscheidend. Weiterhin sind alle Steuerarten, die in Verbindung zueinander stehen, in der Anzeige zu erwähnen und falls es darüber falsche Angaben gibt, sind sie zu korrigieren. Eine Diskrepanz zwischen solchen Steuerarten wird die Finanzbehörde einfach merken und die Anzeige kann dadurch plötzlich unwirksam werden. Ferner wird der Fehler gemacht, indem der Anzeigende nicht mit den anderen Beteiligten der Steuerstraftat gemeinschaftlich die Selbstanzeige beantragt, sondern allein. Dann gilt die Tat für die anderen Beteiligten als entdeckt und sie können nicht mehr eine strafbefreiende Selbstanzeige für die schon angezeigte Steuerstraftaten machen.