Nach der Beantragung der Selbstanzeige gem. § 371 AO wird in meisten Fällen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die Finanzbehörde eingeleitet. Dabei wird geprüft, ob die Angaben in der Selbstanzeige richtig sind und andere nicht gezeigte Steuerstraftatbestände erfüllt sind. Wird die Finanzbehörde die Angaben des Anzeigenden vollständig bestätigen, dann bleibt er straffrei und das Strafverfahren wird eingestellt. Wenn die Behörde erhebliche Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten feststellt, dann kommt es zum Strafverfahren.
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