Die Selbstanzeige ist an keine Form- oder Inhaltsvorschriften gebunden. Die schriftliche Form ist jedoch aus nachweislichen Gründen empfehlenswert. Die Selbstanzeigen wird in der Regel als „korrigierte Versionen“ von Steuererklärungen, die in der Vergangenheit an der Finanzbehörde gemacht wurden, bezeichnet. Denn der Begriff „Selbstanzeige“ erscheint als die Bestimmung der begangenen Straftat und stellt eine gewisse rechtliche Selbstbelastung dar.
Die Selbstanzeige muss alle Informationen betreffend die Steuerstraftaten für eine Steuerart beinhalten. Zum Beispiel wenn der Steuerpflichtige mehrmals gegen die Vorschriften der Einkommensteuer verstoßen hat, muss er alle seine nicht verjährten Verstöße in die Selbstanzeige hinzufügen. Wenn die Unvollständigkeit der Selbstanzeige durch Entdeckung der bisher verheimlichten und in der Selbstanzeige nicht vorhandenen Steuerstraftatbestände von der Finanzbehörde festgestellt wird, dann tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein.